Gesetze / Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
LwRentBkG§ 10 Besondere Pflicht der Organe
Stand: 10.06.2019
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich nach den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.