Gesetze / Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
LwHwPrüfAnerkV§ 2 Anerkennungen von Prüfungen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwHwPr%C3%BCfAnerkV/2#abs-1 (1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwHwPr%C3%BCfAnerkV/2#abs-2 (2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.