Gesetze / Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft

LwHwPrüfAnerkV

§ 3 Anforderungen an die Fachschulen und Bildungsgänge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwHwPr%C3%BCfAnerkV/3#abs-1 (1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwHwPr%C3%BCfAnerkV/3#abs-2 (2) Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein. Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden betragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwHwPr%C3%BCfAnerkV/3#abs-3 (3) Mindestens 1.800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LwHwPr%C3%BCfAnerkV/3#abs-4 (4) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 2 § 4