Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
LwAusbV 1995§ 8 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwAusbV%201995/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwAusbV%201995/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage I in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 3.1 und 4.1 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwAusbV%201995/8#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist betrieblich und schriftlich durchzuführen. In der betrieblichen Prüfung ist praktisch und mündlich im Zusammenhang in insgesamt höchstens 180 Minuten je eine Aufgabe
zu bearbeiten. Dabei sind die Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LwAusbV%201995/8#abs-4 (4) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen zu bearbeiten: