Gesetze / Landwirtschafts-Altschuldenverordnung
LwAltschV§ 7 Ermittlung des Mindestablösebetrages nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LwAltschV/7#abs-1 (1) Als entfallende Bankgebühren sind die vertraglich vereinbarten Verwaltungskostenpauschalen anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LwAltschV/7#abs-2 (2) Die jährlich ersparten Kosten der Abschlussprüfungen werden pauschal auf 1 000 Euro pro Unternehmen, das einer Pflichtprüfung unterliegt, und auf 2 000 Euro pro Unternehmen, das keiner Pflichtprüfung unterliegt, festgelegt. Sind mehrere Unternehmen gemeinsam Kreditnehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes, werden die Pauschalen für jedes Unternehmen berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LwAltschV/7#abs-3 (3) Für die Barwertberechnung wird unterstellt, dass die Bankgebühren und Kosten der Abschlussprüfungen für den Zeitraum erspart werden, der erforderlich wäre, um bei entsprechenden Zahlungen nach der Rangrücktrittsvereinbarung die Altschulden abzutragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LwAltschV/7#abs-4 (4) Zusätzlich zum Mindestablösebetrag sind die Zahlungsverpflichtungen aus § 6 zu erfüllen.