Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Niedersachsen, 29.08.2006 – 12 ME 220/06
- OVG Niedersachsen, 01.08.2007 – 12 ME 402/06Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 28.02.2006 – 2 B 105/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/61#abs-1 (1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt
Die Genehmigung umfasst nicht die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunternehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/61#abs-2 (2) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/61#abs-3 (3) Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) richtet sich