Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung

LuftVO

§ 42 Abbruch von Landeanflügen

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzubrechen und das nach § 33 festgelegte Fehlanflugverfahren einzuleiten, wenn er die für das verwendete Instrumentenanflugverfahren festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber nicht nach Sicht beenden kann.

§ 41 § 43