Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 33 Flugverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 14.02.2019 – 9 C 651/16.TZitiert von 2
- OVG NRW, 13.12.2024 – 22 D 35/24.AKZitiert von 3
- VG München, 04.07.2024 – M 31 K 18.4112Zitiert von 1
- BVerwG, 29.04.2021 – 4 C 5/19 · Südumfliegung Flughafen Frankfurt/MainZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2024 – 14 S 1686/23Unwirksamkeit der Ausschlusswirkung eines Teilflächennutzungsplans für Windenergieanlagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- OVG NRW, 14.12.2023 – 22 A 902/23Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2023 – 14 S 1705/22Zitiert von 9
- VG Minden, 15.03.2023 – 11 K 166/19Zitiert von 1
- VGH Hessen, 20.12.2022 – 9 B 1253/22.TZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 LuftVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/33#abs-1 (1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle keine anders lautende Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 31 Absatz 3 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer bei Flügen innerhalb von Kontrollzonen, bei Anflügen zu und Abflügen von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle sowie bei Flügen nach Instrumentenflugregeln die vorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/33#abs-2 (2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird ermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1 einschließlich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch Rechtsverordnung festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/33#abs-3 (3) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann die Flugsicherungsorganisation im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfügung festlegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Flugsicherungsorganisation die in Satz 1 beschriebene Allgemeinverfügung ohne das Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegen. Das Einvernehmen ist in einem solchen Fall unverzüglich herzustellen; wird das Einvernehmen nicht bis zum Ablauf des nächsten Arbeitstages im Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hergestellt, hat die Flugsicherungsorganisation die Festlegung des Flugverfahrens aufzuheben. Die Geltungsdauer der Festlegung eines Flugverfahrens durch Allgemeinverfügung darf drei Monate nicht überschreiten.