Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung

LuftVO

§ 21k Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Stand: 22.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21k#abs-1 (1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bedarf der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder unter Aufsicht von

1.
Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet,
2.
Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21k#abs-2 (2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genannten Stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21k#abs-3 (3) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemannten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgt.

§ 21j § 22