Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21k Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
Stand: 22.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21k#abs-1 (1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bedarf der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder unter Aufsicht von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21k#abs-2 (2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genannten Stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21k#abs-3 (3) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemannten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgt.