Gesetze / LuftVG-Beleihungsverordnung

LuftVGBV

§ 4 Gegenstand der Beleihung

Stand: 01.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVGBV%202024/4#abs-1 (1) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte herstellen, umfasst die Durchführung der Stückprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Stückprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Stückprüfschein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVGBV%202024/4#abs-2 (2) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte instand halten, umfasst die Durchführung der Nachprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Nachprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Nachprüfschein.

§ 3 § 5