nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 LuftVGBV 2024 — Gegenstand der Beleihung

LuftVG-Beleihungsverordnung  
Stand: 01.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte herstellen, umfasst die Durchführung der Stückprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Stückprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Stückprüfschein.

(2) Die Beleihung von juristischen Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte instand halten, umfasst die Durchführung der Nachprüfung sowie als Abschluss der erfolgreichen Nachprüfung die Feststellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten auf dem Nachprüfschein.

---

Zitiervorschlag: § 4 LuftVGBV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVGBV%202024/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
