§ 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts
Stand: 10.06.2019
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- OLG Karlsruhe, 01.04.2004 – 12 U 83/04
- BGH, 10.12.2009 – Xa ZR 61/09Fluggastrechte: Keine Ausschlussfrist nach dem Montrealer Übereinkommen für Ausgleichsansprüche wegen Flugannullierung; Geltung der regelmäßigen Verjährung nach §§ 194, 195 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Hamm, 18.09.2012 – 27 U 24/12
- LG Münster, 30.12.2011 – 02 O 269/11
- LG Dortmund, 23.02.2007 – 21 O 323/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/48#abs-1 (1) Ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luftfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Unterabschnitt vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/48#abs-2 (2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen andere Personen für den Schaden haften, bleiben unberührt. Haben die Leute des Luftfrachtführers in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt, können sie sich jedoch auf die Voraussetzungen und Beschränkungen dieses Unterabschnitts berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/48#abs-3 (3) Soweit die in diesem Unterabschnitt bestimmten Beträge die Haftung des Luftfrachtführers und seiner Leute begrenzen, darf der Gesamtbetrag, der von ihnen als Schadensersatz zu leisten ist, diese Beträge nicht überschreiten.