nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 30a LuftVG — Ermächtigung zur Beauftragung Privater

Luftverkehrsgesetz  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten für die Beauftragung juristischer Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge zu regeln:

- 1. Prüfung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät im Rahmen der Entwicklung,

- 2. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät,

- 3. Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Herstellung,

- 4. Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Instandhaltung und des Betriebs,

- 5. Prüfung von Ausbildungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen und Organisationen, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 wahrnehmen,

- 6. Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal und Bescheinigung der Ausbildung.

Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.

(2) Die Beauftragten arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Rechts- und Fachaufsicht auf Dienststellen der Bundeswehr übertragen.

---

Zitiervorschlag: § 30a LuftVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/30a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
