§ 19d
Stand: 10.06.2019
Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19d LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 18.02.2016 – 7 LC 99/14Zitiert von 4
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