Gesetze / Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

LuftVGÄndG

Art 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG%C3%84ndG/6#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften verwiesen wird, die im Saarland nicht gelten, treten im Saarland die entsprechenden saarländischen Bestimmungen an deren Stelle. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit einer Bestimmung stillschweigend vorausgesetzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG%C3%84ndG/6#abs-2 (2) Soweit Behörden angeführt sind, die im Saarland nicht bestehen, sind im Saarland die entsprechenden saarländischen Behörden zuständig.

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