Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 23 Rezertifizierung der Ausbilder
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/23#abs-1 (1) Ausbilder müssen mindestens alle fünf Jahre rezertifiziert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/23#abs-2 (2) Voraussetzungen für die Rezertifizierung sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/23#abs-3 (3) Der Antrag auf Rezertifizierung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Ausbilderzertifikats bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde gestellt werden. Nach Ablauf des Ausbilderzertifikats gilt der Antrag auf Rezertifizierung als Antrag auf Zertifizierung. Nach erfolgreichem Abschluss der Rezertifizierung wird durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde ein neues Ausbilderzertifikat erstellt. Im Fall von Satz 2 kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde bereits durchgeführte Schulungen zum Erwerb des Ausbilderzertifikats anerkennen.