Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung

LuftSiSchulV

§ 22 Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder

Stand: 22.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/22#abs-1 (1) Ausbilder müssen entsprechend Nummer 11.5.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ab dem Zeitpunkt der Erteilung des Zertifikats jährlich eine Fortbildung absolvieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/22#abs-2 (2) Die Vorgaben zum Fortbildungsumfang und Fortbildungsinhalt ergeben sich aus Anlage 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/22#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilderfunktionen wahrnehmen.

§ 21 § 23