Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 19 Ausbilderzertifikat
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/19#abs-1 (1) Wer Schulungen im Sinne der Nummern 11.2, 11.6 oder 12.9.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 durchführt (Ausbilder), bedarf eines Ausbilderzertifikats. Ausgenommen hiervon sind Schulungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 1 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/19#abs-2 (2) Die Erteilung des Ausbilderzertifikats ist bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde schriftlich oder in Textform zu beantragen. Der Antrag kann durch die Person, die eine Zertifizierung als Ausbilder erstrebt oder durch den Schulungsverpflichteten gestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/19#abs-3 (3) Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/19#abs-4 (4) Absatz 3 Nummer 2, mit Ausnahme von Nummer 11.5.1 Satz 1 Buchstabe a) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 und Absatz 3 Nummer 3 gelten nicht für Mitarbeiter von Luftsicherheitsbehörden, die Ausbilder werden möchten.