Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 14 Reihenfolge und Wiederholung von theoretischer und praktischer Prüfung; endgültiges Nichtbestehen der Prüfung
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/14#abs-1 (1) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/14#abs-2 (2) Die theoretische und die praktische Prüfung können bei Nichtbestehen jeweils einmal innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/14#abs-3 (3) Wer die Prüfung nach Absatz 2 wiederholt nicht bestanden hat, darf zu einer neuen Prüfung nur nach erneuter vollständiger Schulung zugelassen werden.