Gesetze / Luftsicherheits-Schulungsverordnung
LuftSiSchulV§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
Stand: 22.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/13#abs-1 (1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person mindestens 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl in jeder der beiden Prüfungskomponenten erzielt hat. Einzelheiten zur Anzahl der Prüfungsfragen und Anrechenbarkeit von Mehrfachzertifizierungen ergeben sich aus Anlage 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/13#abs-2 (2) Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiSchulV%202023/13#abs-3 (3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig. Bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet die Mehrheit der Prüfer und bei Stimmengleichheit der oder die Vorsitzende.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 LuftSiSchulV →
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