Gesetze / Luftsicherheitsausrüstungsverordnung
LuftSiAV§ 12 Voraussetzungen für die Zulassung
Stand: 28.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/12#abs-1 (1) Ein Sprengstoffspürhund bildet zusammen mit seinem Hundeführer ein Sprengstoffspürhunde-Team und kann in dieser Kombination zur Durchführung von Kontrollen nach Nummer 12.9.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt werden. Voraussetzung für die Verwendung als Sicherheitsausrüstung ist die Zulassung des Sprengstoffspürhunde-Teams.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/12#abs-2 (2) Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt nach den Vorgaben in Anlage 12-E und Anlage 12-F des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005 und der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams umfasst zugleich die Zulassungen für den Sprengstoffspürhund und den Hundeführer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/12#abs-3 (3) Voraussetzung für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams ist die Schulung nach Nummer 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiAV/12#abs-4 (4) Eine Zertifizierung für Sprengstoffspürhunde, den Hundeführer und das Sprengstoffspürhunde-Team erfolgt nicht.