Gesetze / Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts
LuftRAAbkDG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftRAAbkDG/2#abs-1 (1) An Stelle der in Artikel 22 des Abkommens in französischer Währung festgesetzten Höchstbeträge treten die entsprechenden Beträge in deutscher Reichswährung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftRAAbkDG/2#abs-2 (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, den Umrechnungssatz für französische Franken entsprechend dem amtlich festgestellten Goldpreis in deutsche Mark vorzuschreiben.