Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
2. DVLuftPersVAnlage 13A Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung (zu § 16)
Stand: 10.06.2019
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 175 - 176
Der Bewerber zum Erwerb der Streu- und Sprühberechtigung muss bis zur Meldung zur theoretischen Prüfung einen Befähigungsnachweis der Kenntnisse gemäß der Pflanzenschutz – Sachkundeverordnung vorlegen, der nicht älter als zwei Jahre sein darf.
Die theoretische Ausbildung muss mindestens 30 Unterrichtsstunden in den nachfolgenden Sachgebieten umfassen:
Gesetzliche Grundlagen
Kenntnisse über Streu- und Sprühmittel
Technik
Flugvorbereitung und -durchführung