Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

2. DVLuftPersV

§ 7 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch (zu § 5 LuftPersV)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/7#abs-1 (1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 4A zu vermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/7#abs-2 (2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 4B festgelegten Übungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/7#abs-3 (3) Die theoretische Prüfung ist gemäß JAR-FCL 1.130 deutsch durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/7#abs-4 (4) Der Bewerber hat eine praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.135 deutsch abzulegen.

§ 6 § 8