Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)
2. DVLuftPersV§ 19 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern (zu § 94 LuftPersV)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/19#abs-1 (1) Die Auswahlprüfung nach § 94 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/19#abs-2 (2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 16C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 16D zu vermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/19#abs-3 (3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 16E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Kenntnisse besitzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersVDV%202/19#abs-4 (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 16F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Freiballonführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.