Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 64 Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/64#abs-1 (1) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder wird durch Aushändigung des Luftfahrerscheins nach Muster 8 der Anlage 1 erteilt. Im Luftfahrerschein wird das Hubschraubermuster eingetragen, auf dem der Bewerber ausgebildet worden ist und die Prüfung nach § 63 abgelegt hat. Bei der Erteilung und der Erneuerung einer Berechtigung und bei einer sonstigen Änderung der eingetragenen Daten wird der Luftfahrerschein vom Luftfahrt-Bundesamt neu ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/64#abs-2 (2) Der Luftfahrerschein für Flugtechniker berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit eines Flugtechnikers an Bord von Hubschraubern der im Luftfahrerschein eingetragenen Muster bei den Polizeien des Bundes und der Länder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/64#abs-3 (3) Für den Erwerb und den Umfang der Musterberechtigung sind die Vorschriften für Hubschrauberführer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sinngemäß anzuwenden.
Änderungsverlauf
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 64 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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