Gesetze / Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz
LuftNaSiG§ 3 Umwandlung in vinkulierte Namensaktien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftNaSiG/3#abs-1 (1) Die von Gesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgegebenen Aktien werden durch dieses Gesetz in vinkulierte Namensaktien im Sinne des § 2 umgewandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftNaSiG/3#abs-2 (2) Die Umwandlung wird wirksam mit Ausgabe der neuen, auf den Namen lautenden Aktienurkunden, spätestens jedoch fünf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftNaSiG/3#abs-3 (3) Die Gesellschaft hat die Aktionäre aufzufordern, spätestens vier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aktienurkunden nebst Dividenden- und Erneuerungsscheinen zum Umtausch in Namensaktien einzureichen und über § 67 Abs. 1 des Aktiengesetzes hinaus die in § 2 Abs. 1 geforderten Angaben zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftNaSiG/3#abs-4 (4) Die Aufforderung, die Aktienurkunden einzureichen, hat die Kraftloserklärung nach Maßgabe des § 73 des Aktiengesetzes anzudrohen. Aktienurkunden sind auch dann für kraftlos zu erklären, wenn die in § 2 Abs. 1 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftNaSiG/3#abs-5 (5) Anstelle der für kraftlos erklärten Aktien sind neue auf den Namen lautende Aktien auszugeben und dem Berechtigten auszuhändigen. Solange der Berechtigte nicht feststeht oder die nach § 2 Abs. 1 geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig macht, sind die Aktien auf den Namen eines Treuhänders einzutragen. Dem Treuhänder stehen Rechte aus den Aktien nicht zu.