Gesetze / Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

LuftGerPV

§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben

Bund2 Fassungen

Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern und die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten die Genehmigung nach § 2 Absatz 2 erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.

§ 6 § 8