Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG§ 85
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/85#abs-1 (1) Das Register ist öffentlich; die Einsicht in das Register ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragungen zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/85#abs-2 (2) Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Register zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/85#abs-3 (3) Im übrigen ist die Einsicht in die Registerakten sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.