Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 70

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/70#abs-1 (1) Für die Erweiterung, die Eintragung und das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 30, 32 bis 67 sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/70#abs-2 (2) Wird das Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug aufgehoben, so gilt auch das Recht, das sich aus der Erweiterung ergibt, als aufgehoben.

§ 69 § 71