Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 63

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/63#abs-1 (1) Das Registerpfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/63#abs-2 (2) Das Registerpfandrecht erlischt nicht, solange die Forderung besteht oder zugunsten eines Dritten als bestehend gilt. Der Eigentümer kann als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug betreiben; Zinsen aus dem Luftfahrzeug gebühren ihm nicht.

§ 62 § 64