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# § 63 LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Registerpfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.

(2) Das Registerpfandrecht erlischt nicht, solange die Forderung besteht oder zugunsten eines Dritten als bestehend gilt. Der Eigentümer kann als Gläubiger nicht die Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug betreiben; Zinsen aus dem Luftfahrzeug gebühren ihm nicht.

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Zitiervorschlag: § 63 LuftFzgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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