Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG§ 54
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/54#abs-1 (1) Zur Änderung des Inhalts des Registerpfandrechts ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 24 gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/54#abs-2 (2) Ist das Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.