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§ 54 LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Änderung des Inhalts des Registerpfandrechts ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Register erforderlich; § 5 Abs. 2, 3, § 24 gelten sinngemäß.

(2) Ist das Registerpfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist seine Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung ist dem Registergericht oder dem gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.