Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG

§ 43

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/43#abs-1 (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/43#abs-2 (2) Der Eigentümer kann den Gläubiger auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung befriedigen.

§ 42 § 44