Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG§ 4
Stand: 10.06.2019
Das Recht des Gläubigers aus dem Registerpfandrecht bestimmt sich nur nach der Forderung.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 185 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 351)
BGBl. 2015 I S. 1474
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