Gesetze / Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
LuftFzgG§ 15
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/15#abs-1 (1) Ist im Register für jemanden ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftFzgG/15#abs-2 (2) Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.