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# § 15 LuftFzgG

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist im Register für jemanden ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.

(2) Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.

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Zitiervorschlag: § 15 LuftFzgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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