Gesetze / Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

4. DV LuftBO

§ 13 Handbücher (zu den §§ 24, 27, 37 LuftBO)

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%204/13#abs-1 (1) An Bord des Ballons oder Luftschiffs müssen die notwendigen Auszüge aus dem Handbuch des Herstellers und die erforderlichen Klarlisten mitgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%204/13#abs-2 (2) Eine Ausgabe des Flugbetriebshandbuches und des Technischen Betriebshandbuches müssen im Verfolgerfahrzeug mitgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%204/13#abs-3 (3) Die Anforderungen an das für den gewerblichen Luftschiffbetrieb erforderliche Bodenpersonal sowie die entsprechenden flugbetrieblichen Regelungen müssen in den Unterlagen nach Absatz 2 enthalten sein.

§ 12 § 14