Gesetze / Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)
2. DV LuftBO§ 5 Dienstzeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/5#abs-1 (1) Der Luftfahrtunternehmer benennt gegenüber dem Besatzungsmitglied einen Ort als Heimatbasis, an dem das Besatzungsmitglied regelmäßig eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und an dem der Luftfahrtunternehmer in der Regel nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/5#abs-2 (2) Die höchstzulässige kalenderjährliche Dienstzeit beträgt 2 000 Stunden. Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung ist die höchstzulässige Dienstzeit anteilig zu kürzen. Im Übrigen soll sie möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBODV%202%202009/5#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht für Selbstständige.