Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 44 Aufgaben des Flugdienstberaters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/44#abs-1 (1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben bestellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/44#abs-2 (2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrsgebiete eingesetzt werden, für die er über ausreichende Kenntnisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu beachtenden Gesetze und Vorschriften und der anzuwendenden Verfahren sowie der eingesetzten Luftfahrzeugmuster verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/44#abs-3 (3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstberater die höchstzulässigen Dienstzeiten sowie angemessenen Ruhezeiten entsprechend § 42 Abs. 6 festzulegen.