Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 44 Aufgaben des Flugdienstberaters

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/44#abs-1 (1) Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben bestellen:

1.
Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers bei der Flugvorbereitung;
2.
Versorgung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers auf der Strecke mit Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sein können;
3.
Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebshandbuch für Notfälle vorgesehen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/44#abs-2 (2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrsgebiete eingesetzt werden, für die er über ausreichende Kenntnisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu beachtenden Gesetze und Vorschriften und der anzuwendenden Verfahren sowie der eingesetzten Luftfahrzeugmuster verfügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/44#abs-3 (3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstberater die höchstzulässigen Dienstzeiten sowie angemessenen Ruhezeiten entsprechend § 42 Abs. 6 festzulegen.

§ 43 § 45