Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät LuftBO § 28 Anzeigepflicht Stand: 10.06.2019 Bund Der Luftfahrzeugführer hat dem Halter des Luftfahrzeugs die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs festgestellten Mängel des Luftfahrzeugs unverzüglich anzuzeigen.