Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 27 Kontrollen nach Klarlisten
Stand: 10.06.2019
Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 LuftBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2024 – 3 M 69/24Zitiert von 2
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Änderungsverlauf
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26.05.1993 Ausfertigung
§ 27 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1993 (BGBl. I 750)
BGBl. 1993 I S. 750
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