Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

LuftBO

§ 27 Kontrollen nach Klarlisten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Luftfahrzeugführer hat vor, bei und nach dem Flug sowie in Notfällen an Hand von Klarlisten die Kontrollen vorzunehmen, die für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht für nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte.

§ 26 § 28