Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 19 Ergänzungsausrüstung, die durch den Verwendungszweck erforderlich ist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/19#abs-1 (1) Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen oder Sachen verwendet werden, müssen ausgerüstet sein mit:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/19#abs-2 (2) Luftfahrzeuge, die für Luftarbeit verwendet werden, müssen mit Geräten und Einrichtungen, die eine sichere Durchführung der Arbeitsflüge ermöglichen, ausgerüstet sein. Bei Flügen zum Absetzen von Fallschirmspringern kann der Kabinenboden des Luftfahrzeugs als Sitzfläche benutzt werden, soweit dies nach den Festlegungen im Flughandbuch zulässig ist. Auch in diesem Fall muß ein Anschnallgurt für jeden Fallschirmspringer an seinem Sitzplatz vorhanden sein.
Änderungsverlauf
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13.06.2001 Ausfertigung
§ 19 geändert und teilweise aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2001 I S. 1221
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26.05.1993 Ausfertigung
§ 19 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1993 (BGBl. I 750)
BGBl. 1993 I S. 750
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.