Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag

LplV

Art 1 Gemeinsame Landesplanung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/1#abs-1 (1) Die vertragschließenden Länder betreiben eine auf Dauer angelegte gemeinsame Landesplanung. Sie nehmen alle damit zusammenhängenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrages für das Gesamtgebiet beider Länder (gemeinsamer Planungsraum) gemeinsam wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/1#abs-2 (2) Aufgabe der gemeinsamen Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, die Grundsätze und Ziele der Raumordnung für den gemeinsamen Planungsraum in einem landesweiten Raumordnungsplan im Sinne des Raumordnungsgesetzes festzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/1#abs-3 (3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich zu enger Zusammenarbeit in der Regionalplanung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/1#abs-4 (4) Die vertragschließenden Länder streben an, auf der Grundlage der gemeinsamen Raumordnung und Landesplanung in länderübergreifenden Gremien einvernehmlich abzustimmen.

Art 2