nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 1 LplV (Brandenburg) — Gemeinsame Landesplanung

Landesplanungsvertrag  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vertragschließenden Länder betreiben eine auf Dauer angelegte gemeinsame Landesplanung. Sie nehmen alle damit zusammenhängenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrages für das Gesamtgebiet beider Länder (gemeinsamer Planungsraum) gemeinsam wahr.

(2) Aufgabe der gemeinsamen Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, die Grundsätze und Ziele der Raumordnung für den gemeinsamen Planungsraum in einem landesweiten Raumordnungsplan im Sinne des Raumordnungsgesetzes festzulegen.

(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich zu enger Zusammenarbeit in der Regionalplanung.

(4) Die vertragschließenden Länder streben an, auf der Grundlage der gemeinsamen Raumordnung und Landesplanung in länderübergreifenden Gremien einvernehmlich abzustimmen.

---

Zitiervorschlag: Art 1 LplV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
