Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
LogMstrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 LogMstrV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogMstrV/1#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogMstrV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin und damit die Befähigung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LogMstrV/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Logistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin wahrzunehmen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LogMstrV/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin.