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# § 1 LogMstrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin und damit die Befähigung:

- 1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit in unterschiedlichen logistischen Bereichen und Tätigkeitsfeldern Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

- 2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in der Logistik, auf neue Formen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der Organisationsentwicklung, der Personalführung und der Personalentwicklung einzustellen sowie den organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Logistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin wahrzunehmen:

- 1. Planen, Steuern und Überwachen logistischer Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Anforderungen;

- 2. Mitwirken bei der Konzeption, Gestaltung und Weiterentwicklung logistischer Prozesse;

- 3. Mitwirken bei der Spezifikation und Einführung von technischen Systemen;

- 4. Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen;

- 5. Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal;

- 6. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung;

- 7. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung;

- 8. Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den am Logistikprozess Beteiligten;

- 9. Fördern der Kundenorientierung;

- 10. Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes;

- 11. Leiten von Projekten;

- 12. Ableiten und Umsetzen von Qualitätszielen;

- 13. Mitwirken beim arbeitsbereichsbezogenen Controlling.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin.

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Zitiervorschlag: § 1 LogMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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