Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
LmhFortbPrüfV§ 4 Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Den Erwerb der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre vor der ersten abgelegten Prüfungsleistung in der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“ abgelegt worden sein.