Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung

LmhFortbPrüfV

§ 24 Wiederholung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine nicht bestandene schriftliche und eine nicht bestandene praktische Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Prüfling muss die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer die praktische Prüfung nicht bestanden hat und innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens dieser Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn diese in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LmhFortbPr%C3%BCfV/24?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestandene Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 23 § 25